Hausordnung der Gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft eG „Selbsthilfe“

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung von Regeln. Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer verschiedener Menschen unter einem Dach nicht möglich.

Die Nichteinhaltung der unten aufgeführten Punkte der Hausordnung kann für Sie Kosten, Abmahnungen oder sogar die Kündigung des Nutzungsvertrages nach sich ziehen.

A. Brandschutzanforderungen

  1. Das Treppenhaus einschließlich der zugehörigen Flure, der Hauseingangsbereich sowie sämtliche Nebeneingänge sind Fluchtwege. Diese müssen freigehalten werden. Im Treppenhaus und vor den Wohnungstüren ist es grundsätzlich verboten private Gegenstände (Müllbeutel, Schuhe, Schränke oder Regale usw.) abzustellen. An den Wänden im Treppenbereich ist das Anbringen von Nägeln, Bildern oder ähnlichen Dingen nicht erlaubt. Auch an der Wohnungstür dürfen keine Bilder, Namenschilder, Aufkleber oder Haken angebracht werden.
  2. Bei den selbstschließenden Hauseingangstüren darf der Schließmechanismus (elektrischer Türöffner) nicht außer Betrieb genommen und die Türen dürfen nicht mit Schlüssel abgeschlossen werden, damit im Notfall ein schnelles Öffnen durch Rettungskräfte möglich ist.
    Alle Türen (Hauseingangs- und Nebeneingangstüren) müssen aus sicherheits- und versicherungsrechtlichen Gründen geschlossen werden. Ständiges Offenstehen ist verboten.
  3. Alle Wohnungen sind mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Eine Veränderung ist nicht statthaft.
    Offene Feuer einschließlich Grillgeräte mit offenem Feuer sind im Haus, unmittelbar am Haus und auf den Balkonen nicht gestattet.
  4. In öffentlich zugängigen Bereichen außerhalb der Wohnung, des Gebäudes sowie in ggf. vorhandenen Nebenräumen gilt striktes Rauchverbot.
  5. Das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten ist nur in üblichen Kleinstmengen gestattet, wie sie z.B. zur Haushaltsreinigung benötigt werden.
    Die feuerpolizeilichen Brandschutzbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sind im Gebäude und auf den Außenanlagen des Grundstückes einzuhalten.

B. Allgemeines Zusammenleben

  1. Die Wohnungen sind so zu nutzen, dass Nachbarn nicht durch Geräusche oder Gerüche gestört werden. Jeder Mieterin und jeder Mieter ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung und auf dem Grundstück unterbleibt.
    Die Ruhezeiten am Wochenende und Feiertagen von 13-15 Uhr und die Nachtruhe generell von 22– 6 Uhr sind besonders zu beachten.
    Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Mitbewohner rechtzeitig informiert werden.
    Bei Instandhaltungsarbeiten, die von der Wohnungsbaugenossenschaft beauftragt werden, sind belästigende Geräusche nicht zu vermeiden. Die Arbeiten werden von 7.00 bis spätestens 20.00 Uhr erledigt.
  2. Das Lüften der Wohnung über das Treppenhaus ist nicht gestattet.
  3. Bei Kälteeinbruch und Temperaturen im Minusbereich sind die Fenster im Treppenhaus und die Kellerfenster geschlossen zu halten. Im Treppenhaus können die Fenster zum „Stoßlüften“ geöffnet werden, müssen aber wieder geschlossen werden, um Frostschäden zu vermeiden.
  4. Verschmutzungen innerhalb sämtlicher Gemeinschaftsbereiche, welche über das normale Nutzungsmaß hinausgehen, sind vom Verursacher unverzüglich selbst zu beseitigen.
  5. Auf dem Balkon darf Wäsche nur unterhalb der Brüstungshöhe getrocknet werden.
  6. 6. Gegenstände auf dem Balkon sind so aufzustellen, dass sie die Balkonbrüstung nicht überragen.

C. Nutzung des Gebäudes

  1. Jeder Schaden am Gebäude und den Außenanlagen ist sofort der Wohnungsbaugenossenschaft zu melden.
  2. Jede bauliche Veränderung in und außerhalb der Wohnung bedarf einer Beantragung und Zustimmung jeweils in schriftlicher Form.
  3. Das Anbringen von privaten Empfangsgeräten im öffentlichen Sichtbereich ist nicht gestattet. Der Anschluss für Kabelfernsehen ist für alle Mieter im Haus bereitgestellt.
  4. Die Nutzung der Toiletten zur Abfallentsorgung ist nicht gestattet.
  5. Das Reinigen von Textilien und Schuhen darf nicht aus dem Fenster, über die Balkonbrüstung oder im Treppenhaus ausgeführt werden.
  6. Das Füttern von Tauben oder anderen freilebenden Tieren ist untersagt.
  7. Private Anpflanzungen auf den Grünflächen der Wohnungsbaugenossenschaft sind untersagt bzw. genehmigungspflichtig.
  8. Das Anbringen von Namensschildern auf Klingel- und Briefkastenanlagen erfolgt ausschließlich durch einen Mitarbeiter der Wohnungsbaugenossenschaft.
  9. Die privaten Wäscheleinen auf dem Trockenplatz im Hof sind, nach Abtrocknung der Wäsche, wieder zu entfernen.
  10. Das Gebäude verfügt über einen Gemeinschaftsraum, welcher zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollatoren oder dergleichen dient. Das Abstellen erfolgt auf eigenes Risiko. Die Lagerung privater Gegenstände ist nur in Ausnahmefällen in Abstimmung mit der Wohnungsbaugenossenschaft gestattet. Die Genossenschaft übernimmt bei Verlusten keinerlei Haftung.
  11. Werden Gegenstände zur Entsorgung oder für den Abtransport im Gemeinschaftraum, auf dem Boden oder im Kellergang abgestellt, sind die Gegenstände namentlich zu kennzeichnen und in die vorhandene Liste an den Hausinformationstafeln einzutragen. Nach Ablauf einer angemessenen Frist sind alle Gegenstände selbständig und ohne weitere Aufforderung durch den Mieter zu entfernen.
  12. Der zum Haus gehörende Dachboden darf zum Wäschetrocknen genutzt werden. Die Ablagerung privater Gegenstände auf den Gemeinschaftsflächen des Dachbodens ist verboten.
  13. Die Wohnung ist ganzjährig ausreichend zu lüften und zu beheizen.

D. Reinigung/Winterdienst – zutreffend für Hausgemeinschaften, die sich noch selbständig um die Reinigung und den Winterdienst (im Hofbereich) kümmern

Die Reinigung hat im festgelegten Turnus abwechselnd mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen und ist im nachstehend genannten Umfang durchzuführen:

  • Flure, Treppen, Haustür inkl. Briefkastenanlage, Standplatz der Mülltonnen, Zugangswege außerhalb des Hauses, Gehweg angrenzend an das Grundstück, Rinnstein des Gehwegs inkl. Unkrautentfernung
  • die angemieteten Pkw-Stellplätzen sind vom Mieter selbstständig zu reinigen, dazu gehört Unkrautentfernung und Winterdienst
  • Dachboden- und Kellerreinigung (nach festgelegtem Plan)
  • die Reinigung aller Fenster im Gemeinschaftsbereich erfolgt monatlich
  • gegen Schnee und Eis müssen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu den Parkflächen, den Müllkübelhallen und die Hofwege erledigt sein
  • Bitte beachten Sie eine mögliche Haftbarkeit bei Nichtdurchführung und die sich daraus evtl. ergebenden Personen- und Sachschäden.
  • Die Reinigungspflicht umfasst die allgemeine Straßenreinigung sowie den Winterdienst gemäß gültiger Stadtsatzung.

E. Tierhaltung

Die Haltung von Tieren ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Ausgenommen sind Kleinsttiere wie z.B. Hamster, Meerschweine, Wellensittiche oder Fische.
Es ist generell darauf zu achten, dass sich Haustiere nicht ohne Aufsicht im Gebäude und der zugehörigen Außenanlage aufhalten. Hunde, egal welcher Rasse oder Größe, sind im Haus und der zugehörigen Außenanlage an die Leine zu nehmen.
Verunreinigungen sind vom Halter des Tieres unverzüglich selbst zu entfernen.

Diese Hausordnung kann durch die Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft eG „Selbsthilfe“ bei Bedarf geändert werden.

Gültig ab 02/2019

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